Mit schriftlicher Auskunft vom 30. August 2017 macht die Arbeitgeberin zwar geltend, dass interne Mitarbeiterinnen die mündlich ausgesprochene Kündigung vom 27. Mai 2016 bestätigen könnten, reicht jedoch trotz der gerichtlichen Frage nach Zeugen keine Namen dieser Mitarbeiterinnen ein. Somit steht der Behauptung der Arbeitgeberin, diejenige des Klägers entgegen. Immerhin vermag der Kläger das, zwar auf den 27. Mai 2016 datierte aber erst am 16. Juni 2016 bei der Post aufgegebene, Kündigungsschreiben vorzuweisen, welches nicht für den Zugang der Kündigung vor dem 17. Juni 2016 spricht, sondern die Auffassung des Klägers stützt.