2.3.5 Im konkreten Fall macht die Beklagte geltend, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin per 3. Juni 2016 endete und stützt auf die Aussage der Arbeitgeberin bzw. das Kündigungsschreiben vom "27. Mai 2016" (Postaufgabe am 16.6.2016) ab, wonach dem Kläger am 27. Mai 2016 mündlich gekündigt worden und somit die Kündigungsfrist am 3. Juni 2016 abgelaufen sei. Mit schriftlicher Auskunft vom 30. August 2017 macht die Arbeitgeberin zwar geltend, dass interne Mitarbeiterinnen die mündlich ausgesprochene Kündigung vom 27. Mai 2016 bestätigen könnten, reicht jedoch trotz der gerichtlichen Frage nach Zeugen keine Namen dieser Mitarbeiterinnen ein.