2.3.4 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche darauf abzielt das Arbeitsverhältnis auf einen gegenwärtigen oder zukünftigen Zeitpunkt hin zu beenden. Sie wird als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht qualifiziert (Milani, in: Kren Kostkiewicz / Wolf / Amstutz / Fankhauser, Orell Füssli Kommentar [OFK] OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 335 N 3, m.w.H.). Zur Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Form, weshalb auch eine mündliche Kündigung zulässig ist (Milani, a.a.O., Art. 335 N 3c). Die Kündigung entfaltet ihre Wirkungen mit dem Eingang beim Empfänger (Bundesgerichtsurteil 4A_559/2012 vom 18.3.2013 Erw. 5.1.2; BGE 113 II 259 Erw.