Am 1. Juni 2016 sei der Einsatzbetrieb davon ausgegangen, dass der Kläger am 2. und 3. Juni 2016 seine Arbeit verrichten werde. Der Einsatz des Klägers im Betrieb sei auch für die Monate Juni und Juli vorgesehen gewesen, sei jedoch infolge Unfalls nicht mehr möglich gewesen. Überstunden seien ausbezahlt worden.