9 2.3.3 Gemäss schriftlicher Auskunft des Einsatzbetriebes des Klägers zum vorliegend relevanten Sachverhalt könne nicht mehr gesagt werden, wann der Einsatzbetrieb Kenntnis von der Kündigung erhalten habe. Er sei jedoch telefonisch über die Kündigung - sowie darüber, dass der Gesundheitszustand eine weitere Beschäftigung nicht mehr zulasse - informiert worden. Der Einsatzbetrieb sei zudem über den Krankheitsausfall des Klägers bzw. den "Hexenschuss" informiert worden. Am 1. Juni 2016 sei der Einsatzbetrieb davon ausgegangen, dass der Kläger am 2. und 3. Juni 2016 seine Arbeit verrichten werde.