Am 2. Juni 2016 habe sich der Kläger bereits in der Kündigungsfrist befunden und er habe seine Überstunden kompensiert. Weil die Unfall- bzw. Krankheitsmeldung durch den Kläger erst am 7. Juni 2016 bzw. nach Anstellungsende erfolgt sei, habe kein Versicherungsschutz und somit für die Arbeitgeberin keine Meldepflicht (an die Beklagte) bestanden. Diese Ausführungen können grösstenteils auch dem Schreiben der Arbeitgeberin an den Kläger vom 15. November 2016 entnommen werden.