Deshalb sei die schriftliche Kündigung zurückbehalten worden. Der Kläger sei gemäss Arztzeugnis am 6. Juni 2016 beim Arzt gewesen, welcher das Arztzeugnis rückwirkend auf den 2. Juni 2016 datiert habe. Das Arztzeugnis sei der Arbeitgeberin am 7. Juni 2016 zugestellt worden. Am 16. Juni 2016 sei die Schadenmeldung bei der Unfallversicherung vorgenommen worden. Am 2. Juni 2016 habe sich der Kläger bereits in der Kündigungsfrist befunden und er habe seine Überstunden kompensiert.