2.3.2 Die Arbeitgeberin brachte gegenüber dem Gericht vor, dass die Kündigung dem Kläger am 27. Mai 2016 im Büro der Arbeitgeberin mündlich mitgeteilt worden sei. Interne Mitarbeiterinnen könnten dies bestätigen. Nach dem Gespräch mit dem Kläger am 27. Mai 2016 sei die Einsatzfirma telefonisch über die Kündigung informiert worden. Gleichzeitig hält die Arbeitgeberin jedoch fest, dass die Einsatzfirma am 27. Mai 2016 über den Kündigungswunsch des Klägers informiert worden sei. Auf Wunsch des Klägers habe sie die schriftliche Kündigung vorbereitet, weil er diese persönlich im Büro habe abholen wollen. Deshalb sei die schriftliche Kündigung zurückbehalten worden.