Die ausgesprochene Kündigung sei somit nichtig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin – hätte sie dem Kläger tatsächlich am 27. Mai 2016 mündlich gekündigt – überhaupt eine schriftliche Kündigung zustellte und weshalb erst so lange nach der angeblichen mündlichen Kündigung, wenn sie Zweifel am Empfang der Kündigung durch den Kläger gehabt haben sollte.