Die Rückdatierung einer Kündigung sei nicht zulässig. Die Kündigung sei dem Kläger erst am 17. Juni 2016 zugestellt worden, womit er die erforderliche Kenntnisnahme der Kündigung zu diesem Zeitpunkt erlangt habe. Eine mündliche Kündigung sei weder gegenüber dem Kläger ausgesprochen, noch über eine solche gesprochen worden. Die Arbeitgeberin habe dem Kläger demnach in der Zeit als dieser krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen sei, gekündigt. Die ausgesprochene Kündigung sei somit nichtig.