8 Spritzen und intravenöse Schmerzmittel verabreicht sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe. Mittels Telefonanruf habe der Kläger vorab die Arbeitgeberin informiert und das Arztzeugnis noch am selben Tag vorbeigebracht. Die Arbeitgeberin habe gesagt, dass er sich wieder melden solle, wenn er wieder arbeiten könne. Mit A-Post Brief (Poststempel vom 16.6.2016) habe der Kläger von seiner Arbeitgeberin die Kündigung erhalten, wobei diese auf den 27. Mai 2016 rückdatiert und dem Kläger rückwirkend auf den 3. Juni 2016 gekündigt worden sei. Die Rückdatierung einer Kündigung sei nicht zulässig.