2.3.1 Der Kläger war ab dem 1. Februar 2016 für den Einsatzbetrieb tätig und unterstand ab diesem Zeitpunkt unbefristet dem Rahmenarbeitsvertrag seiner Arbeitgeberin. Die Kündigungsfrist betrug somit ab Mai 2016 sieben Tage, was unbestritten ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 GAV Personalverleih, Verlängerung und Änderung vom 29.3.2016; Rahmenarbeitsvertrag Ziff. 4).