Die Klageeinreichung erfolgte, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2016 an die Beklagte gelangte und meldete, dass er seit dem 2. Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig sei. Das Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin sei auf den 3. Juni 2016 aufgelöst worden – wobei die Rechtsgültigkeit der Kündigung noch abgeklärt werde –, weshalb die Arbeitsunfähigkeit noch in der Kündigungsfrist eingetreten sei und er Anspruch auf Krankentaggeld habe (vgl. lngress lit. C). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger am 14. Dezember 2016 mit, dass das Arztzeugnis von Dr.med. F.________ mit Beginn vom 2. Juni 2016 am 6. Juni 2016 ausgestellt worden sei, und dass Arztzeugnisse, welche im