2.1.2 Den geltend gemachten Anspruchsbeginn vom 4. Juni 2016 hat der Kläger zwar erst mit Replik vom 23. Juni 2017 im Rechtsbegehren Ziffer 1 konkretisiert. Allerdings ergibt sich dieser bereits sinngemäss aus der Begründung der Klageschrift vom 31. März 2017. Zudem ändert sich das Rechtsbegehren Ziffer 1 im Übrigen nicht, weshalb vorliegend von einer zulässigen blossen Verdeutlichung des Rechtsbegehrens (und nicht von einer Klageänderung) ausgegangen werden kann (vgl. Engler, in: Gehri / Jent-Sørensen / Sarbach, Orell Füssli Kommentar [OFK] ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 227 N 3). Selbst wenn vorliegend von einer Klageänderung auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen der glei-