1.4 Die Police für die Taggeldversicherung, welche der vorliegenden Klage zugrunde liegt, verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen (Ausgabe 01.2008), welche ihrerseits zudem auf die Besonderen Bedingungen (BB), den vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag, die Police, allfällige Nachträge und das VVG verweisen (Bekl.-act. 2, Art. 2). Das VVG enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2006 vom 12.1.2007 [= BGE 133 III 185] Erw. 2).