Auch Art. 24 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen sieht als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder den schweizerischen Arbeitsort vor (Ausgabe 01.2008, Bekl.-act. 2). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit gegeben.