I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 teilt der verfahrensleitende Richter den Parteien mit, welche Beweisabnahmen zu diesem Zeitpunkt vorgesehen sind (Einholung der Krankengeschichte durch den Kläger, Einholung des IV-Dossiers durch das Gericht, Abklärungen bei der D.________ AG und der E.________ AG). Gleichzeitig wird den Parteien mitgeteilt, dass ohne ausdrücklichen Widerspruch einer Partei auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wird, wozu sich keine Partei äusserte.