G. Am 23. Juni 2017 lässt der Kläger die Replik einreichen und ergänzte seine Anträge wie folgt: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 04.06.2016 bis zum 31.03.2017 den Betrag von CHF 37'134.00 brutto zzgl. 5% Zins zu bezahlen. 2. (…) 3. Die Rechtsbegehren der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. H. Mit Duplik vom 11. Juli 2017 hält die Beklagte an ihren Anträgen fest.