D. Am 14. Dezember 2016 teilte die C.________ AG A.________ mit, dass das Arztzeugnis von Dr.med. F.________ (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) mit Beginn vom 2. Juni 2016 am 6. Juni 2016 ausgestellt worden sei, und dass Arztzeugnisse, welche im Nachhinein ausgestellt werden, erst ab Ausstellungsdatum des Arztzeugnisses akzeptiert werden könnten. Da das Arbeitsverhältnis per 3. Juni 2016 beendet worden sei, bestehe für die Arbeitsunfähigkeit ab 6. Juni 2016 keine Versicherungsdeckung mehr, weshalb die Leistungspflicht abgelehnt werde (Kläg.-act. 11).