{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:36", "Checksum": "3591963a496c432d10d40a45439ae3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29\nRegeste:\nKrankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\n5.3.3 Die AVB der Beklagten enthalten keine Verzugszinsregelung bei Leistungsverzug der Versicherung (lediglich bei Zahlungsverzug betreffend Prämienzahlungen; Art. 11 AVB). Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart.\nDie Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie\nin Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht\ndefinitiv ablehnen.\n\n5.3.4 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 hat die Beklagte ihre Leistungspflicht abgelehnt. Mit dieser definitiven Ablehnung der Leistungspflicht geriet die\nBeklagte auch ohne explizite Mahnung in Verzug. Für die dannzumal bereits fälligen Taggelder (vom 2.7.2016 bis 30.11.2016) ist die Beklagte somit ab dem 14.\nDezember 2016 zinspflichtig. Die Taggelder für den Monat Dezember 2016 waren am 1. Januar 2017, jene für Januar 2017 am 1. Februar 2017, jene für Februar 2017 am 1. März 2017 und jene vom März 2017 am 1. April 2017 fällig.\nEntsprechend sind die Taggelder für den Monat Dezember 2016 ab dem 1. Januar 2017, jene für Januar 2017 ab dem 1. Februar 2017, jene für Februar 2017\nab dem 1. März 2017 und jene vom März 2017 ab dem 1. April 2017 zu verzinsen.\n\nSoweit die Taggeldforderung des Klägers den Betrag von Fr. 33'884.75 zuzügl.\n5% Zins ab den vorstehend dargelegten Zeitpunkten (Erw. 5.3.4) übersteigt, ist\ndie Klage abzuweisen.\n\n6.1 Nach dem Gesagten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als die Beklagte\nzu verpflichten ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 2. Juli 2016 bis 31. März\n2017 den Betrag von Fr. 33'884.75 nebst 5% Zins ab dem in Erwägung 5.3.4\ndargelegten Zeitpunkt zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n6.2 Es werden keine Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und\nBarauslagen) erhoben (Art. 114 lit. e ZPO).\n\n6.3 Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO spricht das Gericht\nnach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu; die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entschädigungspflichtig ist die unterliegende Partei;\nhat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem\nAusgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).\n30\n6.3.1 Bei der Bemessung der Parteientschädigung kommt der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975\nzur Anwendung. Demgemäss ist das Honorar im Zivilverfahren vor einziger Instanz vom Streitwert abhängig (§ 8 GebTRA). Im Rahmen der festgesetzten Min-\ndest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten; bemisst sich das\nHonorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist sie zusätzlich zu entschädigen (§ 2\nGebTRA). Die aus einem Anwaltswechsel resultierenden Mehrkosten können\nnicht belastet werden (§ 4 Abs. 2 GebTRA). Erscheint eine eingereichte, spezifizierte Kostennote angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde\nzu legen; fehlt eine Kostennote, ist die Vergütung gestützt auf den GebTRA nach\npflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\n6.3.2 Der Kläger hat dem Gericht keine Kostennote eingereicht. Er klagt Taggelder in der Höhe von Fr. 37'134.-- nebst Zins zu 5% ein. Mit seiner Klage dringt\nder Kläger nicht vollumfänglich durch (vgl. vorstehende Erw. 5.3 und 6.1).\n\nBei einem Streitwert zwischen Fr. von Fr. 20'001.-- bis Fr. 50'000.-- beträgt das\nGrundhonorar gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA bei vollständigem Obsiegen zwischen\nFr. 1'650.-- und Fr. 6'600.--. In Anbetracht dessen sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. Die nicht anwaltschaftlich vertretene Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.\n95 Abs. 3 lit. b ZPO).\n\n6.3.3 Soweit der Kläger unterliegt ist zu prüfen, ob ihm dafür die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung zugesprochen werden kann. Die Bedürftigkeit des Klägers\nsowie die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sind im konkreten Fall ausgewiesen. Nachdem der Kläger auch nicht eine offensichtlich übersetzte Forderung einklagt, kann auch die Aussichtslosigkeit für die Geltendmachung der leicht\nzu hohen Forderung verneint werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_62/2015 vom\n9.2.106 Erw. 5.4ff.). Dem Kläger ist somit für den unterliegenden Teil der Klage in\nder Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und in Beachtung des bereits erwähnten Gebührentarifs sowie\nin Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird das ergänzende Honorar (inkl. MwSt und Barauslagen) auf Fr. 300.-- festgelegt.\n\n6.4 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung\nsind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die\n\n31\nBeschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in\nBetracht kommt (BGE 133 III 439 Erw. 2.1; Bundesgerichtsurteil 4A_695/2011\nvom 18.1.2012 Erw. 1.2). Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nStreitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung als\neinzige kantonale Instanz beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig,\nauch wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht werden sollte (BGE 138\nIII 2, Regeste und Erw. 1).\n\n"}