{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Dieser Lohn wird auf\nein ganzes Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.\n Für Arbeitnehmer mit stark variierendem Lohn gilt der Durchschnitt der\nletzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.\n War die versicherte Person vor der Krankheit bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, ist nur der beim Versicherungsnehmer erzielte Lohn\nmassgebend.\n\nDie Leistungspflicht der Beklagten beginnt nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist. Die Wartefrist gilt pro Leistungsfall und wird an die Bezugsdauer\nangerechnet (Art. 14.1 AVB).\n\n5.2.1 Im konkreten Fall wurde zwischen der Beklagten, als Versicherer, und dem\nVersicherungsnehmer (Arbeitgeberin des Klägers) eine Wartefrist von 30 Tagen\nvereinbart (vgl. Bekl.-act. 1). Die vom Kläger geltend gemachte Wartefrist von\nzwei Tagen stützt sich auf den Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Kläger und\nseiner Arbeitgeberin bzw. auf den GAV Personalverleih. Aus Art. 29 Abs. 2 lit. b\nund Art. 29 Abs. 3 lit. b GAV Personalverleih lässt sich jedoch entnehmen, dass\nder Betrieb mit der Kollektivtaggeld-Versicherung einen Leistungsaufschub abschliessen kann, in diesem Fall jedoch der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen\nvom Arbeitgeber zu entrichten ist. Nachdem somit zwischen Versicherer und\nVersicherungsnehmerin eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart wurde, hat der\nKläger gegenüber der Beklagten erst 30 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit\nbzw. ab dem 2. Juli 2016 Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies ergibt bis\nzum 31. März 2017 273 Krankheitstage.\n\n5.2.2 Hinsichtlich des massgeblichen Lohns ist unbestritten, dass dafür der Lohn\ndes Klägers in den Monaten Februar bis Mai 2016 zu berücksichtigen ist.\nWährend der Kläger seiner Berechnung den Lohn inkl. Ferienentschädigung zugrunde legt, bemisst die Beklagte das Taggeld nach dem Bruttolohn abzüglich\nder Ferienentschädigung.\n\nAHV-pflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 u.a.\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, auch massgebender Lohn\ngenannt. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger\nStellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der\n\n28\nmassgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,\nProvisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und\nFeiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese\neinen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2\nAHVG).\n\nIm vorliegenden Fall ist somit von dem vom Kläger ermittelten AHV-Bruttolohn\nvon Fr. 18'876.70 für die Monate Februar bis Mai 2016 auszugehen, welcher\nauch die Ferienentschädigungen berücksichtigt (vgl. dazu auch die\nLohnabrechnung vom Juni 2016, mit welcher der auszuzahlenden\nFerienentschädigung AHV-Beiträge abgezogen werden; vgl. Replik vom\n23.6.2017 S. 16 Ziff. 9 lit. c).\n\n5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger gegenüber der\nBeklagten für den Zeitraum vom 2. Juli 2016 bis 31. März 2017 Anspruch auf\nKrankentaggelder in der Höhe von Fr. 33'884.75 (Fr. 18'876.70 : 4 x 12 : 365 [vgl.\nArt. 15.4 AVB] x 0.8 = Fr. 124.12 pro Tag; Fr. 124.12 x 273 = Fr. 33'884.76) hat.\n\n5.3.1 Der Kläger beantragt sodann nebst den Taggeldleistungen Verzugszinsen\nzu 5%. Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart\nworden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die\nErgänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis\nzur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der Gläubiger\ndadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des\nSchuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im\nZeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine\nKenntnis hatte (BGE 129 III 535 Erw. 3.1).\n\n5.3.2 Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG\nwird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ablauf von vier\nWochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Anspruch nach\nGesetz und Vertrag genügend begründet hat (Jürg Nef, Basler Kommentar zum\nVVG, Basel 2001, Art. 39 N 15). Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser\nRegelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da\n\n29\nes eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte\nund Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung\nin Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O.,\nArt. 41 N 20).\n\n"}