{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:36", "Checksum": "3591963a496c432d10d40a45439ae3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29\nRegeste:\nKrankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\n 25\nchen einer direkten Spinalnervenirritation sowie keine Spinalkanalstenose (vorstehende Erw. 4.2.6). Auch im MEDAS-Gutachten wurde festgehalten, dass die\nDiskusprotrusion L4/5 ohne Affektion von Nervenwurzeln bestehe und sich keine\nSpinalstenose zeige (IV-act. 29-42/47). Sodann wurde im Gutachten bei den therapeutischen Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen eine solche Infiltration nicht erwähnt (vgl. IV-act. 29-44/47).\nVielmehr wurde hinsichtlich des Sequesters L5/S1 lediglich eine relative OP-\nIndikation festgehalten (IV-act. 29-42/47). Es kann somit vorliegend nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden des Klägers mit der epiduralen Infiltration hätten verringert werden\nkönnen. Die Notwendigkeit einer solchen Infiltration lässt sich zudem den Akten\nnicht entnehmen. Somit wäre im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit dieser\nBehandlung fraglich. Bei dieser Sachlage hat der Kläger die Schadenminderungspflicht nicht verletzt, indem er der Empfehlung der epiduralen Infiltration\nnicht gefolgt ist, weshalb eine Leistungsverweigerung bzw. -kürzung nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung,\nFreiburg 1999, S. 257, wonach blosse Empfehlungen des Arztes nicht ausreichen würden für die Sanktionierung bei Nichtbefolgen ärztlicher Anweisungen;\nvgl. zudem die nachfolgend zitierte Rechtsprechung – wonach der Versicherer\nden Versicherten zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht unter Fristansetzung auffordern muss – welche analog auch auf Behandlungen anwendbar\nist, Bundesgerichtsurteil 4A_79/2012 vom 27.8.2012 Erw. 5.1ff.).\n\n4.3.4 Des Weiteren macht die Beklagte geltend, dass der Kläger nach Art. 20.10\nAVB verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeits- oder Restarbeitsfähigkeit für leichtere, geeignete Tätigkeiten allenfalls in einem anderen Berufszweig einzusetzen.\n\nGemäss Art. 13.3 AVB ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der\nkörperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, eine im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit\nzu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen\nBeruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geht jedoch nicht hervor, bei welchem Zeitraum von einer\nlangen Dauer der Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird. Immerhin ist Art. 20.13\nAVB zu entnehmen, dass sich die Schadenminderungspflicht nach den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien beurteilt.\n\nDie Schadenminderungspflicht wird auch in Art. 61 VVG geregelt. Gemäss\nAbs. 1 der genannten Bestimmung ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet,\nnach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens\n\n26\nzu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu\nergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 61 VVG muss der\nVersicherer, der vom Versicherten zur Erfüllung seiner\nSchadenminderungsobliegenheit einen Berufswechsel erwartet, dies dem\nVersicherten mitteilen und ihm dazu eine angemessene Frist ansetzen, um sich\nanzupassen und eine Stelle zu finden (Bundesgerichtsurteil 4A_79/2012 vom\n27.8.2012 Erw. 5.1 m.H.a. BGE 133 III 527 Erw. 3.2.1).\n\nAus einem Bericht der Chiropraktorin des Klägers vom 3. November 2016 geht\nerstmals seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2016 hervor, dass ein gradueller Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte, wobei nicht erwähnt\nwurde, ob ein Wiedereinstieg in die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit\ngemeint war. Erst mit Bericht vom 3. April 2017 führte die Chiropraktorin aus,\ndass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, während in\neiner leidensangepassten Tätigkeit seit dem 25. November 2016 ein Wiedereinstieg mit gradueller Steigerung möglich sei. Am 19. Juni 2017 nahm der Kläger\neinen Arbeitsversuch in seiner bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur in Angriff, welcher erfolglos verlief. Im MEDAS-Gutachten wurde sodann festgehalten,\ndass der Beginn der angepassten Tätigkeit frühestens ab 18. Juni 2017 gelte.\n\nNach dem Gesagten wusste der Kläger im vorliegend relevanten Zeitrahmen\nvom Juni 2016 bis März 2017 nicht bzw. konnte auch nicht wissen, dass seine\nArbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr gegeben und somit ein Berufswechsel erforderlich sein werde. Dementsprechend konnte vom Kläger auch\n(noch) kein Berufswechsel erwartet werden. Die Schadenminderungspflicht des\nKlägers wurde somit auch diesbezüglich nicht verletzt, weshalb weder eine Leistungsverweigerung noch eine -kürzung angezeigt ist.\n\n4.4 Zusammenfassend hat der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf\nKrankentaggelder. Nachdem die Rügen der Beklagten u.a. mit den vorliegenden\nAkten sowie insbesondere dem nachvollziehbaren MEDAS-Gutachten vom\n26. Januar 2018 beurteilt werden konnten und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Kläger im Zeitraum vom 2. Juni 2016 bis\n31. März 2017 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war, kann auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung).\n\n5. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist noch die Höhe des Anspruchs auf\nKrankentaggelder.\n\n27\n5.1 Gemäss Art. 15.4 AVB bemessen sich die lohnabhängigen Taggeldleistungen wie folgt:\n\n"}