{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Aus dem MEDAS-Gutachten sowie unter Berücksichtigung\nder vorstehend zusammengefasst dargelegten Akten ergibt sich, dass der Kläger\ninsbesondere an chronischen lumbospondylogenen und -radikulären sowie an\nchronischen cervikocephalen Schmerzen leidet, welche die Arbeitsfähigkeit zu\nbeeinträchtigen vermögen. Die Lumbalbeschwerden wurden in den Akten einhellig als krankheits- und nicht unfallbedingt bezeichnet, zumal sie zum einen keinem Unfallereignis zugeordnet werden konnten und zum andern unter Berücksichtigung der MRI-Befunde als degenerativ beurteilt wurden. Selbst die den Kläger behandelnde Chiropraktorin führte hinsichtlich der Lumbalbeschwerden aus,\ndass diese über die Krankenkasse laufen würden, während sie die Nackenbeschwerden einem Unfall zuordnete (vgl. vorstehende Erw. 4.2.11). Nicht derart\nunbestritten ist die Sachlage gemäss Akten dementsprechend zunächst hinsichtlich der Cervikalbeschwerden. Immerhin ergibt sich nach der Aktenlage, dass der\nKläger im Juni 2015 ein HWS Stauchungstrauma sowie eine Schädelprellung erlitt (vorstehende Erw. 4.2.2). Bereits ab August 2015 war der Kläger jedoch wieder zu 100% arbeitsfähig (Kläg.-act. 46). Nachdem der Kläger allerdings im Juli\n2016 gegenüber dem Unfallversicherer geltend machte, seit dem Unfall im Juni\n2015 immer wieder an Schwindelanfällen und Nackenbeschwerden zu leiden und\ndie Physiotherapie für den im Juni 2015 erlittenen Unfall erst im Mai 2016 beendet zu haben (vgl. vorstehende Erw. 4.2.7), und nachdem auch seine Chiropraktorin von unfallbedingten Nackenbeschwerden und Schwindel ausgegangen war,\nveranlasste der Unfallversicherer ein MRI der HWS, welches am 7. Februar 2017\nerfolgte. Gestützt auf die MRI-Befunde, welche die vorgängig erfolgten Röntgenaufnahmen bestätigten, gingen sowohl der Unfallversicherer als auch die ME-\nDAS-Gutachter von degenerativen Veränderungen der HWS und somit von\nkrankheits- und nicht unfallbedingten Beschwerden aus (vgl. vorstehende Erw.\n4.2.14, 4.2.17f., 4.2.24). Was den Schwindel anbelangt, so wurde im MEDAS-\nGutachten festgehalten, dass diese fast über ein Jahr dauernde Symptomatik inzwischen remittiert sei (IV-act. 29-40/47). Die behandelnde Chiropraktorin führte\nim April 2017 aus, dass der Schwindel behandelbar sei und nach der letzten\nDrehstuhlanwendung (welche gemäss Akten vermutlich im November 2016\nstattgefunden hat, vgl. vorstehende Erw. 4.2.13) eine einmonatige Beschwerdefreiheit bestanden habe (vorstehende Erw. 4.2.19). Somit war die Schwindelsymptomatik, welche allenfalls als unfallbedingt zu beurteilen gewesen wäre, für\ndie vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht massgebend (was\n24\nsich auch den Diagnosen im MEDAS-Gutachten entnehmen lässt). Daraus ergibt\nsich, dass die Beschwerden des Klägers, welche ab dem 2. Juni 2016 zu einer\nvollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit führten, mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfall- sondern vielmehr krankheitsbedingt waren, weshalb es folgerichtig ist, dass der Kläger nach der schriftlichen\nAblehnung der Leistungen durch den Unfallversicherer keine anfechtbare Verfügung verlangt hat. Das Begehren der Beklagten, das vorliegende Verfahren zu\nsistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des zuständigen Unfallversicherers\nvorliegt, ist somit abzuweisen.\n\n4.3.3 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, dass der Kläger seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 20.5 AVB (wonach der Versicherungsnehmer\noder die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen müssen, was von ihnen erwartet werden kann, um den Schaden zu verringern; vgl. auch Art. 20.11\nAVB: Die versicherte Person leistet im Rahmen der Zumutbarkeit innert gegebener Frist Folge, wenn medizinisch notwendige Operationen, Therapien oder andere Massnahmen von einem Arzt oder der C.________ AG empfohlen werden)\nnicht nachgekommen sei, weil er sich trotz geklagter Schmerzen der ärztlich\nempfohlenen epiduralen Infiltration LWK4/5 verweigert habe.\n\nDazu hält der Kläger fest, dass er auch über die Risiken eines solchen Eingriffs,\nz.B. u.a. die Möglichkeit einer Querschnittslähmung, informiert worden sei. Diesem Risiko habe er seine bisherigen Erfahrungen mit solchen Medikamentencocktails, insbesondere Cortison, gegenübergestellt. Zum damaligen Zeitpunkt\nhabe der Kläger bereits viele Medikamente eingenommen, auch solche die ihm\nmit der Infiltration erneut vorgeschlagen worden seien. Die vorgeschlagene Behandlung sei demnach nichts Neues gewesen. Trotz der Behandlung mit diesen\nzahlreichen Medikamenten habe sich beim Kläger nur eine minime Verbesserung\nseiner Situation eingestellt. Nachdem der Kläger mit der empfohlenen Behandlung keine wesentlichen Verbesserungen erwartete, habe er das Risiko, welches\ner hätte eingehen müssen, als zu hoch erachtet.\n\nDie Vorbringen des Klägers sind nachvollziehbar, zumal sich aus den Akten ergibt, dass der Kläger jeweils die von den behandelnden Ärzten empfohlene Medikation eingenommen und von seinem Hausarzt auch eine Fellinger Infusion erhalten hat. Zudem besuchte er jeweils die Physiotherapie und stellte sich auch\nnicht gegen Abklärungen bei weiteren Fachpersonen. Sodann wurde vom Hausarzt in seinen Sprechstundennotizen vom 17. Juni 2016 betreffend Besprechung\ndes MRI der LWS festgehalten, dass bei medianer Protrusion L5/S1 keine guten\nAussichten für eine \"perirad\" Infiltration bestehen würden (Kläg.-act. 46). Gemäss\nder Befunderhebung des Radiologen vom 16. Juni 2016 fanden sich keine Zei-\n\n"}