{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:36", "Checksum": "3591963a496c432d10d40a45439ae3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29\nRegeste:\nKrankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\nZur Arbeitsfähigkeit wurde zudem ausgeführt, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig beurteilt werde. Begründet werde dies durch die eingeschränkte Belastbarkeit der\nHals- und Lendenwirbelsäule und den vorhandenen Pathomorphologien bei 2-\nEtagen-Bandscheibenerkrankung mit Bandscheibensequester L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5. Die zuletzt ausgeübten häufig statisch ungünstigen Körperhaltungen seien nicht mehr dauerhaft möglich. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit\nangestammt gelte ab Diagnosestellung und verifiziertem MRI vom 16. Juni 2016.\nIn einer adaptierten Tätigkeit werde der Kläger aufgrund der Restbeschwerden\nbei 2-Etagen-Bandscheibenerkrankung mit regredientem Bandscheibensequester L5/S1 zu 80% arbeitsfähig beurteilt. Mit einbezogen seien dabei die Restbeschwerden der HWS bei degenerativen Veränderungen mit Funktionsstörung der\nKopfgelenke unter Berücksichtigung der genannten Spezifikationen. Der Beginn\nder angepassten Tätigkeit gelte frühestens ab 18. Juni 2017 bzw. spätestens ab\nGutachtenzeitpunkt. Therapeutisch wurde zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit\neine multimodale Schmerztherapie mit aktivierendem Einsatz und einer psychologischen Mitbetreuung empfohlen (IV-act. 29-43f./47).\n\n4.3.1 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass der Kläger in seiner angestammten\nTätigkeit als Lüftungsmonteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Diesbezüglich sind sich\nnicht nur die behandelnden Ärzte (vgl. vorstehende Erw. 4.2.19f. und 4.2.23),\nsondern auch die MEDAS-Gutachter einig. Den Zeitpunkt, ab wann eine 100%-\nige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit vorliegt, legten\ndie MEDAS-Gutachter auf den 16. Juni 2016 fest, aufgrund der Diagnosestellung\nund des verifizierten MRI. Allerdings ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte\ndafür, dass die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger bereits früher eingetreten ist. Der\nKläger wurde am 2. Juni 2016 bei seinem Hausarzt aufgrund von LWS-\nSchmerzen nach dem Aufstehen aus dem Bett vorstellig. Nachdem die Schmerzen trotz Behandlung auch am 6. und 9. Juni 2016 (an welchen Tagen der Kläger\nbei seinem Hausarzt erneut vorstellig wurde) weiter bestanden, veranlasste der\nHausarzt am 9. Juni 2016 das MRI der LWS (vgl. Kläg.-act. 46). Daraus ergaben\nsich anschliessend die im MEDAS-Gutachten erwähnten, die Arbeitsfähigkeit\neinschränkenden Pathomorphologien bei 2-Etagen-Bandscheibenerkrankung mit\nBandscheibensequester L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits ab dem 2. Juni 2016\neine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgelegen hat. Zudem bestätigte auch der Einsatzbetrieb den vom Kläger geschilderten Sachverhalt, wonach er ab dem 2. Juni 2016 aufgrund von Rückenschmerzen bzw. we-\n\n23\ngen eines \"Hexenschusses\" nicht mehr arbeitsfähig war und er sich deswegen\nvon der Arbeit abmeldete.\n\n"}