{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:36", "Checksum": "3591963a496c432d10d40a45439ae3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29\nRegeste:\nKrankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\n 20\nHWK 3 / 4: Partiell knöchern abgestützte rechts mediolaterale Diskusprotrusion mit\nPelottierung des Duralsacks sowie Einengung des rechten Neuroforamens. Eine\nIrritation der Wurzel C4 rechts ist hier möglich.\nHWK 4 / 5: Partiell knöchern abgestützte linksmediolaterale Diskushernie mit\nPelottierung des Duralsacks, Einengung des linken Neuroforamens und\nKompression der Wurzel C5 links.\nHWK 5 / 6: Breitbasige, knöchern abgestützte Diskusprotrusion sowie beidseitige\nUnkovertebralarthrosen mit konsekutiver neuroforaminaler Stenose beidseits und\nanzunehmender Irritation der Wurzel C6 beidseits.\nHWK 6 / 7: Mediale subligamentäre Diskushernie mit Pelottierung des Duralsacks\nund konsekutiver relativer Spinalkanalstenose. Der verbliebene\nSagittaldurchmesser des Spinalkanals beträgt anlagebedingt bei ebenfalls kurzen\nPedikeln lediglich 10.7 mm. Unkovertebralarthrosen beidseits mit konsekutiver\nneuroforaminaler Stenose beidseits. Eine Irritation der Wurzel C7 ist hier beidseits\nanzunehmen.\n\n4.2.17 Am 6. März 2017 führte der Kreisarzt T.________ aus, dass keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Veränderungen im Bereich\nder HWS bestünden. Der Schwindel sei echtzeitlich nicht dokumentiert und erscheine erst in den Berichten der S.________ (Klinik) Ende 2016. Ein überwiegend wahrscheinlich unfallkausaler Zusammenhang könne nicht bestätigt werden. Die aktuellen Beschwerden seien im Rahmen der degenerativen HWS-\nVeränderungen zu sehen (UV-act. IV/55). Daraufhin lehnte der Unfallversicherer\neine Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. März 2017 ab.\n\n4.2.18 Gegenüber der IV-Stelle führte M. chiro.med. R.________ am 3. April\n2017 aus, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In\neiner leidensangepassten Tätigkeit sei seit dem 25. November 2016 ein Wiedereinstieg mit gradueller Steigerung möglich. Der Schwindel sei sodann mit einer\nerneuten Drehstuhlanwendung behandelbar. Nach der letzten Drehstuhlanwendung habe eine einmonatige Beschwerdefreiheit bestanden (IV-act. 9-2f./12). Im\nFormular zur Frage, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sei, wurden lediglich Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation\nim Sitzen/Stehen, Heben/Tragen (Gewichtslimite: 5kg) sowie auf Leitern/Gerüste\nsteigen, als nicht mehr ganztags zumutbar erachtet. Zudem sei die körperliche\nBelastbarkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei schrittweise zu steigern (IVact. 9-5/12).\n\n4.2.19 Dr.med. F.________ erachtete in seinem Bericht vom 29. April 2017 an\ndie IV-Stelle den Kläger in einer angepassten Tätigkeit als zu 50% arbeitsfähig\n(IV-act. 11-3/18).\n\n21\n4.2.20 Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.med. F.________ vom 1. Juni 2017\nbetrage die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis 18. Juni 2017 100% und ab 19.\nJuni 2017 50%. In Klammern hielt er zudem fest, dass ab dann 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen (nicht auf Leitern oder Gerüste, keine Überkopfarbeiten, nicht an laufenden Maschinen, Gewichtslimit 5 kg, wechselnd sit-\nzend-stehend-nicht knieend-keine Arbeiten mit Kopfrückenlage) bestehe (IV-act.\n12).\n\n4.2.21 Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, weil der Kläger vor Ablauf der einjährigen Wartefrist voll arbeitsfähig\ngewesen sei (IV-act. 14).\n\n4.2.22 Am 20. Juni 2017 erachtete Dr.med. F.________ den Kläger als zu 100%\narbeitsunfähig bis 18. Juni 2017 und ab 20. Juni 2017 bis auf weiteres, nach einem gescheiterten Arbeitsversuch (in der bisherigen Tätigkeit bei der\nE.________ AG, vgl. Kläg.-act. 48) am 19. Juni 2017 von drei Stunden. Eine\nWiederaufnahme der Arbeit sei voraussichtlich nur unter anderen Bedingungen,\nd.h. Berufswechsel ohne körperliche Belastung möglich (IV-act. 16-3/12).\n\n4.2.23 Am 29. Januar 2018 (Eingang bei der IV-Stelle) erstatteten Dr.med.\nN.________ (Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr.med. O.________ (Facharzt Neurologie), Dr.med.\nP.________ (Facharzt Allgemeine Innere Medizin) und Dr.med. Q.________\n(Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie) ein polydisziplinäres MEDAS-\nGutachten, welches von der IV-Stelle betreffend den Kläger in Auftrag gegeben\nwurde. In der zusammenfassenden Beurteilung wurden folgende Diagnosen\nfestgehalten (IV-act. 29-39f./47):\nHauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit\n- Chronische lumbospondylogene und -radikuläre Schmerzen (ED 2/2016)\n- mit eingeschränkter Belastbarkeit beim Stehen, Sitzen bei\n- Osteochondrose, Spondylarthrose LWK4-SWK1, ohne Affektion von Nervenwurzeln\n- bei Vergleich der MRI-Befunde 2016 zu 2017\n- Diskusprolaps L5/S1 mit grössen-regredientem Sequester und\n- unverändert breitbasige dorsale Diskusprotrusion L4/5\n- Chronische Cervikocephale Schmerzen bei/mit\n- Spondylosis deformans, Uncarthrose HWK5/6 linksbetont und\n- Atlantodentalarthrose mit v.a. segmentale Funktionsstörung\n- Status nach HWS- und Schädelkontusion Arbeitsunfall (29.06.2015)\n\nNebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\n- Migräne ohne Aura\n- Status nach phobischem Attackenschwankschwindel und nach Canalolithiasis\nlinks\n\n22\n- Unklare Sehstörungen bei längerer Kopfreklination und Visusminderung\n\n"}