{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Diese Beschwerden würden unter Unfall laufen\nund seien aus Sicht der Chiropraktorin aktuell immer noch limitierend für eine\nvollständige Wiederaufnahme seiner Arbeit. Daher habe sie ihn am 4. November\n2016 in die Schwindelsprechstunde geschickt. Für das lumbospondylogene\nSchmerzsyndrom seien dem Kläger, bei klar kinesiophobem Schmerzverhalten,\nÜbungen gezeigt worden. Die LWS sei deutlich beweglicher geworden, Zehenund Fersenstand seien wieder durchführbar, und es sei kein positiver Lasègue\nmehr zu verzeichnen. Diesbezüglich stehe einem graduellen Wiedereinstieg in\nden Berufsalltag nichts entgegen. Diese Beschwerden würden unter der Krankenkasse laufen.\n\n4.2.12 Am 4. November 2016 wurde der Kläger in der Chiropraktik-\nSchwindelsprechstunde von Dr. U.________ (Supervisor Chiropraktische Medizin) und MChiro V.________ (Unterassistent Chiropraktische Medizin) in der\nS.________ (Klinik) untersucht. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass der\nKläger an einem cerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide,\nwofür er bereits in Behandlung sei, welche weitergeführt werden solle. Zudem erfahre er auch intermittierenden okulären Schwindel, welcher mitunter auch durch\nExtension im Nacken ausgelöst werde. Wegen der Schmerzen und des kinesiophoben Verhaltens habe der Kläger in der Schwindelsprechstunde nicht vollumfänglich untersucht werden können. Aus diesem Grund sei er an das interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des\nW.________ (Spital) weitergeleitet worden (UV-act. IV/44).\n\n4.2.13 Gemäss telefonischem Bericht des W.________(Spital) an den Unfallversicherer vom 12. Januar 2017, sei im November 2016 eine Behandlung erfolgt,\nbei welcher eine Drehstuhllagerung vorgenommen worden sei. Ein Bericht von\ndieser Behandlung sei leider nicht erstellt worden. Es sei eine einmalige Behandlung gewesen (UV-act. IV/47). Am 9. Februar 2017 wurde beim Unfallversicherer\nein Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische\nSehstörungen des W.________(Spital) eingereicht. Demgemäss bestehe\ngemäss \"Erstkonsultation vom 09.02.2017\" durch Prof. Dr.med. M.________\n(Neurologie) ein Lagerungsschwindel mit Vd. auf Canalolithiasis posterior links\n(aktuell kein Lagerungsnystagmus nachweisbar). Beim Hallpike-Manöver links\nsei jedoch ein kurzdauernder Drehschwindel ausgelöst worden, entsprechend sei\nein Epley-Manöver links durchgeführt worden (UV-act. IV/54).\n\n19\n4.2.14 Am 18. Januar 2017 gab der Kreisarzt T.________ ein MRI der HWS in\nAuftrag, nachdem eine HWS Distorsion geltend gemacht worden sei und radiologisch fortgeschrittene degenerative Veränderungen bestehen würden. Zudem\nwürden weiterhin Schwindelbeschwerden geltend gemacht, welche jedoch in den\nBerichten bis Ende 2016 nicht erwähnt seien. Die Beschwerden der Lendenwirbelsäule seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausaler Natur (UV-act.\nIV/49).\n\n4.2.15 Gemäss Arztbericht vom 7. Februar 2017 von Dr.med. F.________ liegen\nbeim Kläger drei verschiedene Ereignisse vor. Zum einen sei es am 29. Juni\n2015 zu einem Arbeitsunfall mit HWS- und Schädelprellung gekommen. Anschliessend sei am 27. April 2016 ein weiterer Arbeitsunfall gemeldet worden, welcher seines Erachtens kein Unfall sei (LWS Beschwerden nach ungeschickter\nBewegung) und am 2. Juni 2016 sei ein dritter Arbeitsunfall erfolgt, welcher seines Erachtens ebenfalls kein Unfall sei (LWS Beschwerden nach dem Aufstehen\naus dem Bett). Der Hausarzt ersuchte darum, Ordnung in den Fall zu bringen.\nLeider sehe er den Kläger immer nur zur Verlängerung seines Arztzeugnisses,\nwomit er mittlerweile Probleme habe, weil er entweder überhaupt keine Befunde\nbekomme oder erst Wochen später, oder er müsse andere beteiligte Ärzte anrufen und um Auskunft bitten. Gemäss seinen Recherchen sei der Kläger zurzeit\nbei M. chiro.med. R.________ wegen seiner Schwindelsymptomatik in Behandlung. Eine Rückensymptomatik bestehe derzeit nicht mehr. Anschliessend machte der Hausarzt in seinem Bericht eine unvollständige Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Klägers, wobei er offen liess, was genau M. chiro.med. R.________ hinsichtlich einer 100% Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schwindelsymptomatik\n(also nicht auf Leitern oder Gerüsten usw.) meinte. Weiter führte er aus, dass er\ndaher um Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber bitte, um herauszufinden, ob\nein solcher Arbeitsplatz möglich sei. Alternativ bat er um eine stationäre Rehabilitationsmassnahme, um den Genesungsprozess zu beschleunigen. Er hielt fest,\ndass mittlerweile eine durchaus relevante Somatisierungstendenz vorliegt (UVact. IV/51).\n\n4.2.16 Am 7. Februar 2017 wurde durch den Arzt X.________ (FMH Radiologie)\nein MRI der HWS gemacht, mit folgendem Befund (UV-act. IV/53):\nPartiell bewegungsartefaktgestörte Untersuchung.\nSteilhaltung bei angedeuteter linkskonvexer torsionsskoliotischer Fehlhaltung.\nOsteochondrosen HWK 3 bis HWK 7 mit dehydrierten, zum Teil höhengeminderten\nBandscheiben, einer begleitenden Spondylosis deformans sowie\nUnkovertebralarthrosen. Kein Nachweis einer ossären bzw. discoligamentären\nLäsion. Das cervicale Myelon ist regelrecht signalgebend. Keine intraspinale\nRaumforderung. Keine entzündlich vermehrte Kontrastmittelanreicherung.\n\n"}