{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:36", "Checksum": "3591963a496c432d10d40a45439ae3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29\nRegeste:\nKrankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\n4.2.5 Am 6. Juni 2016 erstattete Dr.med. F.________ ein ärztliches Zeugnis,\ngemäss welchem der Kläger seit 2. Juni 2016 in seiner Behandlung sei und seit\ndem 6. Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Kläg.-act. 6). Anschliessend wurde diese Arbeitsunfähigkeit jeweils bestätigt. Aus der Krankengeschichte ergibt sich, dass der Kläger wegen erneuter LWS-Schmerzen nach dem\nAufstehen aus dem Bett bei Dr.med. F.________ vorstellig wurde (Kläg.-act. 46).\nMit Bericht vom 7. Juli 2016 hielt der Hausarzt gegenüber dem Unfallversicherer\n16\nfest, dass die jetzt durchgeführte Behandlung nichts mit dem Unfallereignis vom\n29. Juni 2015 zu tun habe. Derzeit liege seit dem 27. April 2016 ein lumbales\nWurzelreizsyndrom vor, welches durch eine falsche Bewegung entstanden und\nsomit wohl nicht unfallbedingt sei (UV-act. IV/26). Am 5. Januar 2017 bescheinigte Dr.med. F.________, dass der Kläger seit dem 2. Juni 2016 bis 31. Dezember\n2016 arbeitsunfähig erkrankt sei (Kläg.-act. 10).\n\n4.2.6 Der Hausarzt veranlasste ein MRI der LWS, welches am 16. Juni 2016 erfolgte. Dr.med. J.________ (Facharzt Radiologie) hielt in seiner Beurteilung eine\nflache Diskushernie L4/L5 sowie eine initial nach cranial subligamentär sequestrierende mediale Diskushernie L5/S1 fest. Aktuell fänden sich keine Zeichen\neiner direkten Spinalnervenirritation sowie keine Spinalkanalstenose (Kläg.-act.\n46).\n\n4.2.7 Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 machte der Kläger gegenüber dem Unfallversicherer (gemäss eigenen Angaben entgegen der Ansicht seines Hausarztes)\ngeltend, dass er seit dem erlittenen Unfall auf der Baustelle vom Juni 2015 immer\nwieder Schwindelanfälle und auch Beschwerden im Nacken habe; neben den\nRückenbeschwerden, welche seit dem 26. April 2016 stets vorhanden seien. Die\nPhysiotherapie für den im Juni 2015 erlittenen Unfall habe er erst im Mai 2016\nbeendet. Seit dem Unfall vom Juni 2015 habe er häufig die Arbeit aussetzen\nmüssen (UV-act. IV/24).\n\n4.2.8 Am 19. Juli 2016 nahmen med.pract. K.________ und KD Dr.med.\nL.________ beim Kläger eine rheumatologische Untersuchung vor und diagnostizierten was folgt (UV-act. IV/35):\n1. Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom\n- MRI LWS 16.06.2016: Flache Diskushernie L4/L5. Initial nach cranial subligamentär sequestrierende mediale Diskushernie L5/S1.\n2. St. nach Arbeitsunfall 06/15\n- mit Schädelprellung und HWS-Distraktion\n\nDer Patient habe in der ersten Untersuchung über Schmerzen im Lumbalbereich\nmit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits mit NRS 7/10 berichtet, bei Belastung und\nBewegung exazerbiert. In der Untersuchung habe sich eine Druckdolenz an der\nLWS, ein Valleix-Druckpunkt gluteal rechts positiv, eine Einschränkung der LWS-\nBeweglichkeit in allen Ebenen und eine fragliche Fussheberkraftminderung\nrechts (auf M4) gezeigt. Zehen- und Fersengang rechts seien nicht möglich gewesen (\"schmerzbedingt?\"). Der sonstige Neurostatus der unteren Extremitäten\nsei intakt gewesen. Die Beschwerden wurden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert. Es sei eine weitere konservative Behand-\n\n17\nlung mit Irfen, Mydocalm und neu eine Behandlung mit Zaldiar Retard-Tabletten\n3x pro Tag sowie die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen worden.\n\nAm 22. Juli 2016 sei eine telefonische Kontrolle durchgeführt worden. Der Patient\nhabe über eine leichte Verbesserung der Schmerzen unter Zaldiar berichtet. In\nder telefonischen Kontrolle am 5. August 2016 habe der Patient über leichte\nFortschritte in der Physiotherapie berichtet. Er könne jetzt langsam seine Lendenwirbelsäule beugen. Wie schon am Untersuchungstag diskutiert, hätten sie\neine epidurale Infiltration LWK4/5 empfohlen, aber der Patient wünsche im Moment keine interventionelle Therapie. Der Patient wünsche auch keine Nachkontrolle im rheumatologischen Ambulatorium. Therapiemöglichkeiten seien eine\nepidurale Infiltration und eine multimodale Komplexbehandlung im stationären\nBereich für die multidisziplinäre Behandlung der schwierig behandelbaren\nSchmerzen. Der Patient sei vom 2. Juni 2016 bis 12. August 2016 zu 100% arbeitsunfähig. Von ihrer Seite sei kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden.\n\n4.2.9 Gemäss Stellungnahme vom 22. August 2016 hielt der Kreisarzt\nT.________ (Neurochirurgie) nach Studium der medizinischen Berichte, insbesondere des Berichts von Dr.med. F.________ vom 7. Juli 2016, eine Vorlage\nmit Frage nach der Rückfall-Kausalität nicht als notwendig (UV-act. IV/36).\n\n4.2.10 Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte der Unfallversicherer dem Kläger mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2015\nund den gemeldeten Beschwerden bestehe, weshalb die Unfallversicherung\nnicht leistungspflichtig sei. Auf Wunsch würde eine Verfügung erlassen (UV-act.\nIV/37).\n\n4.2.11 Am 3. November 2016 erfolgte ein Bericht von M. chiro.med. R.________\n(Chiropraktorin), in welchem folgende Diagnosen aufgeführt wurden (UV-act.\nIV/39):\nCervikospondylogenes Schmerzsyndrom\n- bei St. n. HWS-Kontusion am 29.06.2015\n- mit Vertigo\nLumbospondylogenes Schmerzsyndrom\n- bei degenerativen Veränderungen und DH L5/S1 (MRI vom 6/16)\n\nDes Weiteren führte M. chiro.med. R.________ aus, dass die Beschwerden des\nKlägers mittels chiropraktischer Behandlung angegangen worden seien. Bezüglich des cervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit Vertigo seien ihm zusätzlich Schwindelübungen instruiert und ein Nackenkissen zum Probeliegen mitge-\n\n"}