{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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November 2016, gemäss welchem die geklagten Beschwerden unter Unfall gelaufen und aktuell noch immer limitierend für eine vollständige\nWiederaufnahme der Arbeit seien, weise darauf hin, dass die geltend gemachte\nArbeitsunfähigkeit einerseits im Umfang zu hinterfragen und anderseits unfallbedingt sei, womit kein Leistungsanspruch aus der Krankentaggeldversicherung\nbestehe. Auch im Bericht der S.________ (Klinik) vom 4. November 2016 gebe\nes Hinweise darauf, dass die seit Juni 2016 geklagten Beschwerden unfallbedingt seien (vgl. Klageantwort vom 9.5.2017 S. 3 Ad 6.). Es stelle sich die Frage,\nweshalb der Kläger im Unfallversicherungsverfahren noch keine Verfügung verlangt habe. Erst wenn die Unfallversicherung rechtskräftig entschieden habe, bestehe Klarheit hinsichtlich allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden des Klägers. Andernfalls sei die Frage allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden im Rahmen des eventualiter beantragten Gerichtsgutachtens zu klären (vgl. Duplik vom 11.7.2017 S. 3 Ad 4.). An den in den Akten enthaltenen Berichten fehle es hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit an einer\nBegründung (vgl. Klageantwort vom 9.5.2017 S. 3 Ad 6., S. 4 Ad 9.). Zudem sei\nder Kläger seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 20.5 AVB nicht nachgekommen, weil er sich trotz geklagter Schmerzen der ärztlich empfohlenen epiduralen Infiltration LWK4/5 verweigert habe. Des Weiteren fehle es den medizinischen Berichten auch an einer Differenzierung im Sinne von Art. 13.3 AVB, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde, was offensichtlich nie erfolgt sei. Der Kläger wäre (nach Art. 20.10 AVB) verpflichtet gewesen,\nseine Arbeits- oder Restarbeitsfähigkeit für leichtere, geeignete Tätigkeiten allenfalls in einem anderen Berufszweig einzusetzen. Aus diesen Gründen sei eine\nLeistungsverweigerung oder eventuell -kürzung nach Art. 20.14 AVB angezeigt.\n\n4.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand des\nKlägers was folgt.\n\n4.2.1 Am 1. März 2010 erfolgte eine Unfall- bzw. Rückfallmeldung an den Unfallversicherer des Klägers, wonach er am 12. August 2009 eine schwere Last getragen und dabei sein Knie verdreht bzw. verletzt habe. Am 1. März 2010 habe er\ndeshalb aufgrund einer symptomatischen, traumatischen, medialen Meniskusläsion rechts operiert (arthroskopische Teilmeniskektomie rechts durch Dr.med.\nH.________, Orthopädie) werden müssen (UV-act. II/2 u. 4). Am 24. März 2010\nwurde eine Leistungsübernahme vom Unfallversicherer formlos abgelehnt (UVact. I/5). Am 30. Juni 2010 meldete Dr.med. I.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) dem Unfallversicherer, dass der Kläger wegen einer Reizung\nim Knie mit Schmerzen und Schwellung vom 26. Mai bis 4. Juni 2010 habe\n\n15\nkrankgeschrieben werden müssen (UV-act. II/7). Mit Bericht vom 9. Juli 2010\ndiagnostizierte Dr.med. H.________ eine posttraumatische Insertionstendinose\nam Ligamentum Patellae rechts bei St. n. arthroskopischer Teilmeniskektomie\nrechts (1.3.2010; UV-act. II/10). Nachdem sich der Kläger anfangs Oktober 2010\nerneut das Knie verdreht habe, hätten im Dezember 2010 nur noch Restbeschwerden im rechten Knie vorgelegen (UV-act. II/15). Am 11. Februar 2011 war\ndie Behandlung abgeschlossen (UV-act. II/19).\n\n4.2.2 Gemäss Unfallmeldung vom 8. Juli 2015 habe der Kläger am 29. Juni 2015\ndie Leiter eines Arbeitskollegen gehalten, als dieser ausrutschte und auf den\nKläger fiel bzw. mit dem Ellbogen den Kopf des Klägers traf (UV-act. IV/1). Am\n14. Juli 2015 teilte der Unfallversicherer dem Kläger die Übernahme der Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalles mit (UV-act. IV/3). Mit\nBericht vom 22. Juli 2015 diagnostizierte der Hausarzt des Klägers Dr.med.\nF.________ ein HWS Stauchungstrauma sowie eine Schädelprellung (UV-act.\nIV/5) und attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Juli 2015. Dem\nKläger wurden daraufhin physiotherapeutische Massnahmen (9 Behandlungen)\nverordnet. Gemäss Arztzeugnis vom 7. August 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit\nvom 3. August bis 16. August 2015 noch 50% betragen, während eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich am 17. August 2015 erfolgen sollte (UV-act.\nIV/9).\n\n4.2.3 Am 27. April 2016 meldete die Arbeitgeberin dem Unfallversicherer, dass\nsich der Kläger den Rücken verletzt habe (seitlich links), nachdem er sich auf\nden Knien die Schnürsenkel gebunden habe und wieder habe aufstehen wollen\n(UV-act. III/1). In den Akten befindet sich nur ein Arztzeugnis von Dr.med.\nF.________, wonach die Arbeitsunfähigkeit vom 26. April bis 1. Mai 2016 100%\nbetrage und die Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich ab 2. Mai 2016 erfolgen könne (UV-act. III/4). Der Unfallversicherer lehnte die Leistungsübernahme\nab, weil sich kein Unfallereignis zugetragen habe (UV-act. III/7).\n\n4.2.4 Eine weitere Unfall- bzw. Rückfallmeldung erfolgte am 16. Juni 2016, wobei\nals Verletzung nur der Rücken erwähnt wurde (UV-act. IV/16).\n\n"}