{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n3.3.2 Im konkreten Fall ergibt sich aus der Police für die Krankentaggeldversicherung für Unternehmen, dass die Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin und\nder Kläger, als entliehener Arbeitnehmer, versicherte Person ist (Bekl.-act. 1).\nNach dem Gesagten lässt sich Art. 20.2 AVB somit entnehmen, dass vorliegend\nder Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin und nicht dem Kläger als Anspruchsberechtigter die Meldepflicht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit oblag, wie\nder Kläger zutreffend geltend macht.\n\nUnbestritten ist vorliegend, dass die Meldung an die Beklagte am 11. November\n2016 grundsätzlich zu spät erfolgte, nachdem die Arbeitgeberin als Versiche-\n\n13\nrungsnehmerin spätestens am 7. Juni 2016 von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers Kenntnis hatte. Offen bleiben kann vorliegend, ob die verspätete Meldung\nunverschuldet erfolgte, weil die Arbeitgeberin von einem (gültig) gekündigten Arbeitsverhältnis ausgegangen war. Zu berücksichtigen ist vorliegend vielmehr,\ndass ein allfälliges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dem Anspruchsberechtigten nicht angerechnet werden kann (vgl. Nef, a.a.O., Art. 38 N 19; vgl.\nauch Peter Stein, in: zit. Basler Kommentar VVG, Art. 87 N 21, wonach jede\nAushöhlung der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer zu\nvermeiden ist, zumal oftmals die Höhe der Prämie vom Schadensverlauf abhängig ist und daher der Versicherungsnehmer an niedrigen Zahlungen des Versicherers ein Interesse haben kann). Immerhin hat der Kläger, welcher davon ausging, dass die Meldung an die Beklagte nur durch die Arbeitgeberin erfolgen\nkönne (vgl. Bekl.-act. 3), die Arbeitgeberin zur Meldung bei der Beklagten aufgefordert. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ab wann und wie oft eine solche\nAufforderung erfolgte, allerdings lässt sich dem Schreiben der Arbeitgeberin vom\n15. November 2016 an den Kläger entnehmen, dass die Lohnfortzahlungspflicht\nsowie der Versicherungsschutz der Beklagten in einem Schreiben des Klägers\nan die Beklagte vom 8. November 2016 thematisiert wurden, wobei die Arbeitgeberin eine Lohnfortzahlungspflicht ihrerseits und einen Versicherungsschutz\ndurch die Beklagte verneinte (vgl. auch Bekl.-act. 3). Auch die Unfallversicherung\ndes Klägers wies die Arbeitgeberin erfolglos auf die Lohnfortzahlungspflicht bzw.\ndie erforderliche Meldung bei der Beklagten hin (vgl. UV-act. 33 S. 1). Zudem hat\nder Kläger bzw. die Arbeitgeberin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und vor der\nMeldung an die Beklagte seine Unfallversicherung auch mehrfach um Erbringung\nvon Versicherungsleistungen ersucht (UV-act. 16, 24, 26, 30ff.). Nachdem die\nBemühungen des Klägers keinen Erfolg zeitigten, hat er selbst am 11. November\n2016 (Posteingang am 16.11.2016) die Meldung bei der Beklagten (inkl. der ärztlichen Zeugnisse ab 2.6.2016, welche belegen, dass der Kläger stets seinen\nHausarzt sowie weitere Behandler aufsuchte) vorgenommen. Zudem hat die Beklagte selbst nach der Meldung im November 2016 keine eigenen Abklärungen in\ndie Wege geleitet, sondern die Erbringung von Taggeldleistungen abgelehnt.\nSchadenmindernde Massnahmen sind bzw. wären somit auch bei rechtzeitiger\nMeldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt. Daraus ergibt sich,\ndass die verspätet erfolgte Meldung des Schadenseintritts, nicht zu Lasten des\nKlägers ausfallen bzw. zu seinen Ungunsten ausgelegt werden darf. Somit kann\ndie Beklagte infolge der zu späten Schadensmeldung gegenüber dem Kläger\nkeine Leistungskürzung oder -verweigerung vornehmen.\n\n"}