{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit\nin der angestammten Tätigkeit vorgelegen hat (vgl. nachfolgende Erw. 4.3.1).\nSelbst wenn somit von einem per 3. Juni 2016 gekündigten Arbeitsverhältnis\nauszugehen wäre, wäre der Krankheitseintritt noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (innerhalb der Kündigungsfrist) erfolgt, weshalb der Kläger\nauch in diesem Fall krankentaggeldversichert war.\n\n11\n3.1 Die Beklagte macht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Art. 20.2\nAVB) an die Beklagte erst am 16. November 2016 (Posteingang) und somit viel\nzu spät erfolgt sei (vgl. Klageantwort vom 9.5.2017 S. 3 Ad 6.). Es sei nicht\nnachvollziehbar, weshalb der Kläger mit der Meldung so lange zugewartet habe,\nwie er selber festhalte im Wissen darum, dass die Versicherungsnehmerin den\nFall noch nicht gemeldet habe (Duplik vom 11.7.2017 S. 2f. Ad3.). Es hätten somit weder medizinische Abklärungen noch ein Fallmanagement erfolgen können.\nDemnach könne ein allfälliger Anspruch auf Krankentaggeldleistungen ohnehin\nfrühestens ab verspäteter Meldung erfolgen (vgl. Klageantwort vom 9.5.2017 S. 3\nAd 6., S. 4 Ad 7. u. 9.).\n\n3.2 Der Kläger bringt vorliegend vor, bei der Arbeitgeberin mehrfach interveniert und diese erinnert zu haben, dass er seit dem 2. Juni 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und die ausgesprochene Kündigung nicht korrekt sei. Zudem\nhabe er die Arbeitgeberin um Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung\ngebeten, was jedoch mit Verweis auf die Kündigung immer wieder abgelehnt\nworden sei. Daraufhin sei der Kläger direkt an die Beklagte gelangt (Klage vom\n31.3.2017 S. 7 Ziff. 6f.). Gemäss Art. 20.2 AVB habe der Versicherungsnehmer\nund somit vorliegend die Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der\nKläger sei nicht Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person. Somit könne\ndie Beklagte durch Anrufung von Art. 20.2 AVB nichts zuungunsten des Klägers\nableiten. Die verspätete Anmeldung sei vollumfänglich auf das Verhalten der Arbeitgeberin zurückzuführen. Dementsprechend habe die Beklagte einen etwaigen ihr entstandenen Schaden direkt bei der Arbeitgeberin geltend zu machen\n(Replik vom 23.6.2017 S. 4f. Ziff. 3).\n\n3.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 VVG muss der Anspruchsberechtigte den Versicherer benachrichtigen, sobald das befürchtete Ereignis eingetreten ist, und sobald\ner von diesem Ereignis und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden\nmuss. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass es nicht im Ermessen des\nVersicherungsnehmers liegen kann, wann er sich entschliesst, Versicherungsleistungen zu fordern. Die Norm dient in erster Linie den berechtigten Interessen\ndes Versicherers. Dieser will die näheren Umstände des Falles sofort abklären\nkönnen, falls eine Notwendigkeit dazu besteht. Je schneller er eingreift, desto\nbesser ist er in der Lage zu erkennen, ob der Kunde grundsätzlich berechtigte\noder ungerechtfertigte Ansprüche stellt. Ausserdem kann er seinen ganzen Apparat einsetzen, um den Schaden zu eruieren, schadenmindernde Massnahmen\nzu ergreifen, eine Expertise zu veranlassen etc. (Jürg Nef, in: Basler Kommentar\nVVG, Art. 38 N 1 m.V.a. BGE 115 II 88 Erw. 3).\n\n12\nArt. 38 VVG enthält keine zwingende Vorschrift, da er im Katalog von Art. 97 und\n98 VVG fehlt (vgl. Nef, a.a.O., Art. 38 N 13). Somit sind davon abweichende Vertragsabreden in den AVB möglich und zulässig. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 20.2 bis 20.4 ihrer\nAVB die Anzeigepflicht konkretisiert. So ergibt sich aus Art. 20.2 AVB, dass der\nVersicherungsnehmer bei jeder Arbeitsunfähigkeit 5 Tage nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist, spätestens jedoch nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit diese der C.________ AG mit dem entsprechenden Formular\nmeldet. Der Meldung wird das Arztzeugnis des behandelnden Arztes mitgeliefert.\nBei verspäteter Mitteilung besteht frühestens ab Eingang der Krankmeldung Anspruch auf die versicherten Leistungen. Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein,\nwenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen\nist (Art. 20.3 AVB). Hält der Versicherungsnehmer die fristgerechte Meldung des\nLeistungsfalles nicht ein, kommt er für den daraus entstandenen Schaden auf\n(Art. 20.4 AVB).\n\nArt. 20.2 AVB lässt sich somit ohne weiteres so verstehen, dass die Anzeigebzw. Meldepflicht nicht mehr wie in der gesetzlichen Regelung von Art. 38 Abs. 1\nVVG dem Anspruchsberechtigten, sondern vielmehr dem Versicherungsnehmer\nobliegt. Etwas anderes lässt sich der AVB-Bestimmung, für deren Auslegung der\nWortlaut im Vordergrund steht (vgl. Kuhn/ Müller-Studer/ Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2002, S. 171; vgl. auch BGE 142 III 671 Erw. 3.3),\nnicht entnehmen. Pflichten bzw. Obliegenheiten können sodann auch dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten allein auferlegt sein (Kuhn/\nMüller-Studer/ Eckert, a.a.O., S. 219 m.w.H.), weshalb eine solche Regelung\nnicht ungewöhnlich erscheint. In der Praxis wird sodann die Meldung u.a. auch\nhäufig vom Versicherungsnehmer, nämlich dem Arbeitgeber, vorgenommen (vgl.\nNef, a.a.O., Art. 38 N 19).\n\n"}