{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Er sei jedoch telefonisch\nüber die Kündigung - sowie darüber, dass der Gesundheitszustand eine weitere\nBeschäftigung nicht mehr zulasse - informiert worden. Der Einsatzbetrieb sei zudem über den Krankheitsausfall des Klägers bzw. den \"Hexenschuss\" informiert\nworden. Am 1. Juni 2016 sei der Einsatzbetrieb davon ausgegangen, dass der\nKläger am 2. und 3. Juni 2016 seine Arbeit verrichten werde. Der Einsatz des\nKlägers im Betrieb sei auch für die Monate Juni und Juli vorgesehen gewesen,\nsei jedoch infolge Unfalls nicht mehr möglich gewesen. Überstunden seien ausbezahlt worden.\n\n2.3.4 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,\nwelche darauf abzielt das Arbeitsverhältnis auf einen gegenwärtigen oder zukünftigen Zeitpunkt hin zu beenden. Sie wird als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht\nqualifiziert (Milani, in: Kren Kostkiewicz / Wolf / Amstutz / Fankhauser, Orell Füssli Kommentar [OFK] OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 335 N 3, m.w.H.). Zur Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Form, weshalb auch eine mündliche Kündigung zulässig ist (Milani, a.a.O., Art. 335 N 3c). Die Kündigung entfaltet ihre Wirkungen mit dem Eingang beim Empfänger (Bundesgerichtsurteil\n4A_559/2012 vom 18.3.2013 Erw. 5.1.2; BGE 113 II 259 Erw. 2a). Primär wird\nalso auf die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt (Milani, a.a.O., Art. 335 N 9).\nDie Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung trägt derjenige, welcher hieraus Rechte ableiten will (Milani, a.a.O., Art. 335 N 11; vgl. Art. 8 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907).\n\n2.3.5 Im konkreten Fall macht die Beklagte geltend, dass das Arbeitsverhältnis\nzwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin per 3. Juni 2016 endete und\nstützt auf die Aussage der Arbeitgeberin bzw. das Kündigungsschreiben vom\n\"27. Mai 2016\" (Postaufgabe am 16.6.2016) ab, wonach dem Kläger am 27. Mai\n2016 mündlich gekündigt worden und somit die Kündigungsfrist am 3. Juni 2016\nabgelaufen sei. Mit schriftlicher Auskunft vom 30. August 2017 macht die Arbeitgeberin zwar geltend, dass interne Mitarbeiterinnen die mündlich ausgesprochene Kündigung vom 27. Mai 2016 bestätigen könnten, reicht jedoch trotz der gerichtlichen Frage nach Zeugen keine Namen dieser Mitarbeiterinnen ein. Somit\nsteht der Behauptung der Arbeitgeberin, diejenige des Klägers entgegen. Immerhin vermag der Kläger das, zwar auf den 27. Mai 2016 datierte aber erst am 16.\nJuni 2016 bei der Post aufgegebene, Kündigungsschreiben vorzuweisen, welches nicht für den Zugang der Kündigung vor dem 17. Juni 2016 spricht, sondern\ndie Auffassung des Klägers stützt.\n\n10\nDes Weiteren spricht für die Vorbringen des Klägers (bzw. gegen die Vorbringen\nder Arbeitgeberin und somit der Beklagten) die schriftliche Aussage des Einsatzbetriebes. Dieser sei gemäss eigenen Angaben auch noch am 1. Juni 2016 davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin (auch am 2.6.2016) zur Arbeit antreten werde. Er habe bis dahin mindestens auch noch im Juni und Juli 2016 mit\neinem Arbeitseinsatz des Klägers gerechnet. Daraus ergibt sich sinngemäss,\ndass der Einsatzbetrieb nicht, wie von der Arbeitgeberin behauptet, am 27. Mai\n2016 von der Kündigung des Klägers Kenntnis erhalten hat. Vielmehr ist der Einsatzbetrieb über die Absenz des Klägers infolge Rückenschmerzen (\"Hexenschuss\") informiert worden. Dementsprechend ging er anschliessend davon aus,\ndass die Kündigung erfolgt sei, weil eine Weiterbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sein soll. Die Ausführungen des Einsatzbetriebes stimmen somit mit den Ausführungen des Klägers überein. Zudem\nsprechen die Ausführungen des Einsatzbetriebs auch gegen die Behauptung der\nArbeitgeberin, dass der Kläger am 2. Juni 2016 (innerhalb der angeblichen Kündigungsfrist) Überstunden abgebaut haben soll. Auch wenn aus der Lohnabrechnung vom 1. Juni 2016 ein Überstundenabbau hervorgeht, ist dieser nicht ohne\nweiteres nachvollziehbar und schlüssig (u.a. lässt sich der Lohnabrechnung zwar\nder Tag, nicht jedoch die Anzahl der angeblich kompensierten Stunden entnehmen; zumal im Mai ein ähnlich hohes Guthaben über vier Tage kompensiert worden sein soll). Zudem wurde die Lohnabrechnung von der Arbeitgeberin erstellt,\nweshalb die Beweiswürdigkeit nur beschränkt ist.\n\n2.4.1 Nach dem Gesagten sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, dass\nder Kläger erst am 17. Juni 2016 Kenntnis von der Kündigung durch die Arbeitgeberin erhalten hat. Somit befand sich der Kläger mindestens bis zum 17. Juni\n2016 noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Daraus ergibt sich, dass\nsowohl der vom Kläger geltend gemachte Krankheitseintritt vom 2. Juni 2016 als\nauch allenfalls ein Krankheitseintritt am 6. Juni 2016 noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfolgte, weshalb der Kläger krankentaggeldversichert\nwar. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Taggeld besteht, sind jedoch die weiteren\nVoraussetzungen zu prüfen.\n\n"}