{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2016 aufgelöst worden – wobei die Rechtsgültigkeit der Kündigung noch abgeklärt werde –, weshalb die Arbeitsunfähigkeit noch in der Kündigungsfrist eingetreten sei und er Anspruch auf Krankentaggeld habe (vgl. lngress lit. C). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger am 14. Dezember 2016\nmit, dass das Arztzeugnis von Dr.med. F.________ mit Beginn vom 2. Juni 2016\nam 6. Juni 2016 ausgestellt worden sei, und dass Arztzeugnisse, welche im\nNachhinein ausgestellt werden, erst ab Ausstellungsdatum des Arztzeugnisses\nakzeptiert werden könnten. Da das Arbeitsverhältnis per 3. Juni 2016 beendet\nworden sei, bestehe für die Arbeitsunfähigkeit ab 6. Juni 2016 keine Versicherungsdeckung mehr, weshalb die Leistungspflicht abgelehnt werde (vgl. Ingress\nlit. D).\n\n2.3 Im konkreten Fall ist somit zunächst die (Vor-) Frage zu prüfen, ob zum\nZeitpunkt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis noch\nbestehend (und der Kläger somit krankentaggeldversichert) oder bereits beendet\nwar. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Frage bereits durch ein Zivilgericht beurteilt wurde oder demnächst beurteilt werden soll.\n\n2.3.1 Der Kläger war ab dem 1. Februar 2016 für den Einsatzbetrieb tätig und\nunterstand ab diesem Zeitpunkt unbefristet dem Rahmenarbeitsvertrag seiner\nArbeitgeberin. Die Kündigungsfrist betrug somit ab Mai 2016 sieben Tage, was\nunbestritten ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 GAV Personalverleih, Verlängerung und Änderung vom 29.3.2016; Rahmenarbeitsvertrag Ziff. 4).\n\nDer Kläger macht geltend, dass er am Morgen des 2. Juni 2016 starke Rückenbeschwerden gehabt habe. Sein Rücken sei total blockiert gewesen, wodurch er\nsich kaum mehr habe richtig bewegen können und habe aus dem Bett kriechen\nmüssen. Er habe sich noch gleichentags zu Dr.med. F.________ begeben können, welcher ihm sofort eine Cortison-Spritze und intravenös Schmerzmittel verabreicht habe. Der Kläger habe dabei beinahe drei Stunden in der Arztpraxis\nverbracht, bis er wieder habe aufstehen können. Der Kläger habe seine Einsatzfirma telefonisch über seine Arbeitsunfähigkeit informiert. Als die Schmerzen\nnach dem Wochenende am 6. Juni 2016 nicht nachgelassen hätten, habe er sich\nerneut zu Dr.med. F.________ begeben, welcher ihm wiederum Cortison-\n\n8\nSpritzen und intravenöse Schmerzmittel verabreicht sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe. Mittels Telefonanruf habe der Kläger vorab die Arbeitgeberin informiert und das Arztzeugnis noch am selben Tag vorbeigebracht.\nDie Arbeitgeberin habe gesagt, dass er sich wieder melden solle, wenn er wieder\narbeiten könne. Mit A-Post Brief (Poststempel vom 16.6.2016) habe der Kläger\nvon seiner Arbeitgeberin die Kündigung erhalten, wobei diese auf den 27. Mai\n2016 rückdatiert und dem Kläger rückwirkend auf den 3. Juni 2016 gekündigt\nworden sei. Die Rückdatierung einer Kündigung sei nicht zulässig. Die Kündigung sei dem Kläger erst am 17. Juni 2016 zugestellt worden, womit er die erforderliche Kenntnisnahme der Kündigung zu diesem Zeitpunkt erlangt habe. Eine\nmündliche Kündigung sei weder gegenüber dem Kläger ausgesprochen, noch\nüber eine solche gesprochen worden. Die Arbeitgeberin habe dem Kläger demnach in der Zeit als dieser krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen sei, gekündigt. Die ausgesprochene Kündigung sei somit nichtig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin – hätte sie dem Kläger tatsächlich am 27. Mai\n2016 mündlich gekündigt – überhaupt eine schriftliche Kündigung zustellte und\nweshalb erst so lange nach der angeblichen mündlichen Kündigung, wenn sie\nZweifel am Empfang der Kündigung durch den Kläger gehabt haben sollte.\n\n2.3.2 Die Arbeitgeberin brachte gegenüber dem Gericht vor, dass die Kündigung\ndem Kläger am 27. Mai 2016 im Büro der Arbeitgeberin mündlich mitgeteilt worden sei. Interne Mitarbeiterinnen könnten dies bestätigen. Nach dem Gespräch\nmit dem Kläger am 27. Mai 2016 sei die Einsatzfirma telefonisch über die Kündigung informiert worden. Gleichzeitig hält die Arbeitgeberin jedoch fest, dass die\nEinsatzfirma am 27. Mai 2016 über den Kündigungswunsch des Klägers informiert worden sei. Auf Wunsch des Klägers habe sie die schriftliche Kündigung\nvorbereitet, weil er diese persönlich im Büro habe abholen wollen. Deshalb sei\ndie schriftliche Kündigung zurückbehalten worden. Der Kläger sei gemäss Arztzeugnis am 6. Juni 2016 beim Arzt gewesen, welcher das Arztzeugnis rückwirkend auf den 2. Juni 2016 datiert habe. Das Arztzeugnis sei der Arbeitgeberin\nam 7. Juni 2016 zugestellt worden. Am 16. Juni 2016 sei die Schadenmeldung\nbei der Unfallversicherung vorgenommen worden. Am 2. Juni 2016 habe sich der\nKläger bereits in der Kündigungsfrist befunden und er habe seine Überstunden\nkompensiert. Weil die Unfall- bzw. Krankheitsmeldung durch den Kläger erst am\n7. Juni 2016 bzw. nach Anstellungsende erfolgt sei, habe kein Versicherungsschutz und somit für die Arbeitgeberin keine Meldepflicht (an die Beklagte) bestanden. Diese Ausführungen können grösstenteils auch dem Schreiben der Arbeitgeberin an den Kläger vom 15. November 2016 entnommen werden.\n\n"}