{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "203b905b10d31be23721a68473216c16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-29_2018-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2049f2580d2bcd686651bab19cc057c8de5f6d3ec7e56d50cfa90741bbe9d5fea49e12360c971e3e7998b6a2119357b01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_29", "Checksum": "23b415d39bc5959075b6fc3e220bdbce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:36", "Checksum": "3591963a496c432d10d40a45439ae3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2017 29\nRegeste:\nKrankenversicherung (Taggeldversicherung nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\n 5\nwirtschaftlich schwächeren Partei bedeutet indes nicht, dass aufgrund der sozialen Untersuchungsmaxime nur sie unterstützt würde. Vielmehr kommt die Maxime ungeteilt zur Anwendung. Sie gilt für beide Parteien und nicht einseitig nur für\ndie wirtschaftlich schwächere Partei (Raselli, Verfahrensrechtliche Probleme von\nStreitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung, SZS 49/2005\nS. 281).\n\n1.3.1 Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat die anspruchsberechtigte Person − in der Regel der Versicherungsnehmer − die Tatsachen zur Begründung\ndes Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen.\n\nDen Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten\nunverbindlich machen, wie u.a. die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen also je ihr eigenes Beweisthema (BGE\n130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2014 Erw. 5.3\nmit Hinweis). Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen, wie dies bei Taggeldversicherungsansprüchen\nim Hinblick auf die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit der Fall sein kann (BGE 141\nIII 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_432/2015\nvom 8.2.2016 Erw. 2.1).\n\n1.3.2 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar\nnicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (BGE 141 III\n241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.3; Bundesgerichtsurteile 4A_516/2014 vom\n11.3.2015 Erw. 4.1; 4A_186/2009 vom 3.3.2010 Erw. 6.2.1). Von der Anwendbarkeit dieses Beweismasses ist auch hinsichtlich jener Fälle auszugehen, in\nwelchen eine Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankentaggelder gestützt auf Tatsachen geltend gemacht wird, welche nicht\nvollständig objektiviert werden können, so namentlich bezüglich psychischer\nStörungen und Schmerzsymptomatiken.\n\n6\n1.3.3 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein\nGericht jedoch in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos.\nTatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das\nFehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE 141\nIII 241 Erw. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 138 III 359 Erw. 6.3; BGE 135 II 161\nErw. 3; BGE 134 III 235 Erw. 4.3.4).\n\n1.4 Die Police für die Taggeldversicherung, welche der vorliegenden Klage zugrunde liegt, verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die\nKrankentaggeldversicherung für Unternehmen (Ausgabe 01.2008), welche ihrerseits zudem auf die Besonderen Bedingungen (BB), den vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag, die Police, allfällige Nachträge und das VVG\nverweisen (Bekl.-act. 2, Art. 2). Das VVG enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen\nder Parteien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2006 vom\n12.1.2007 [= BGE 133 III 185] Erw. 2).\n\n2.1.1 Der Kläger klagt (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) die Taggeldleistungen für die Zeit vom 4. Juni 2016 bis 31. März 2017 im Umfang von\nFr. 37'134.-- zuzüglich Zins à 5% ein.\n\n2.1.2 Den geltend gemachten Anspruchsbeginn vom 4. Juni 2016 hat der Kläger\nzwar erst mit Replik vom 23. Juni 2017 im Rechtsbegehren Ziffer 1 konkretisiert.\nAllerdings ergibt sich dieser bereits sinngemäss aus der Begründung der Klageschrift vom 31. März 2017. Zudem ändert sich das Rechtsbegehren Ziffer 1 im\nÜbrigen nicht, weshalb vorliegend von einer zulässigen blossen Verdeutlichung\ndes Rechtsbegehrens (und nicht von einer Klageänderung) ausgegangen werden kann (vgl. Engler, in: Gehri / Jent-Sørensen / Sarbach, Orell Füssli Kommentar [OFK] ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 227 N 3). Selbst wenn vorliegend von\neiner Klageänderung auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen der gleichen Verfahrensart und des sachlichen Zusammenhangs mit dem bisherigen\nAnspruch gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt, nachdem an der Klage inhaltlich keine Änderung erfolgt.\n\n2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Arbeitgeberin dem Kläger am 16. Juni\n2016 (Postaufgabe) schriftlich (datiert auf den 27.5.2016) mitteilte, dass das Arbeitsverhältnis auf den 3. Juni 2016 gekündigt werde (Kläg.-act. 7f.). Des Weiteren befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. F.________ vom 6. Juni\n2016 in den Akten, wonach der Kläger wegen Krankheit seit 2. Juni 2016 in seiner Behandlung und seit dem 6. Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig sei (Kläg.-act.\n7\n6). In einem weiteren Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 hält Dr.med. F.________\nfest, dass der Kläger seit dem 2. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 arbeitsunfähig erkrankt sei (Kläg.-act. 10).\n\n"}