4.6 Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt um Zusprechung einer IV-Rente nachsucht (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1 in fine), scheitert dieses Rechtsbegehren daran, dass der Einkommensvergleich (ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 61'295.-- und einem aus den Tabellenlöhnen abgeleiteten Invalideneinkommen von Fr. 54'060.--, vgl. vorstehend, Erwägung 4.4) keinen rentenbegründenden IV-Grad von mindestens 40% erreicht.