4.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine von der IV finanzierte Umschulung anbegehrt (offenbar zur Spitex-Haushalthilfe, vgl. IV-act. 20-4/4), sind die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen aus den folgenden Gründen nicht erfüllt. Zum einen kann nicht gesagt werden, dass die Versicherte wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine länger andauernde Erwerbseinbusse von rund 20% erleiden würde (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N3 zu Art. 17 IVG mit Verweis auf BGE 124 V 108). Denn das zuletzt bei der B._____