Allerdings ist es der Versicherten ohne weiteres möglich und zumutbar, eine andere ihr zusagende Arbeitsstelle zu suchen, welche eine Vollzeitbeschäftigung für unbestimmte Zeit umfasst. Der Umstand, wonach keine Bemühungen der Beschwerdeführerin für eine unbefristete Anstellung aktenkundig sind (vgl. auch Alv-act. 9, wonach die Arbeitslosenkasse am 19.9.2017 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7 Tagen wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügt hat), vermag keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV zu rechtfertigen.