Anzufügen ist, dass in denjenigen Monaten, in welchen die Beschwerdeführerin bei der L.________ AG weniger als Fr. 4'893.75 verdiente, dies nach der Aktenlage nicht auf gesundheitlich bedingte Ausfälle zurückzuführen ist, sondern weil in den betreffenden Monaten weniger Arbeit anfiel bzw. weniger Arbeitsstunden zu bewältigen waren, was grundsätzlich als IV-fremde Aspekte auszuklammern ist. In diesem Sinne kann der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2017 (S. 2, Ziff. 2), wonach ihre Einkommenseinbusse (bzw. Invalidität) durchschnittlich 22.3% ausmache, nicht beigepflichtet werden, weil dieser durch-