In dieser dargelegten Differenz ist indessen auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine massgebliche (IV-relevante) Einkommenseinbusse zu erblicken, welche die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen rechtfertigt. Anzufügen ist, dass in denjenigen Monaten, in welchen die Beschwerdeführerin bei der L.________ AG weniger als Fr. 4'893.75 verdiente, dies nach der Aktenlage nicht auf gesundheitlich bedingte Ausfälle zurückzuführen ist, sondern weil in den betreffenden Monaten weniger Arbeit anfiel bzw. weniger Arbeitsstunden zu bewältigen waren, was grundsätzlich als IV-fremde Aspekte auszuklammern ist.