_ AG in der Kontrollperiode Juli 2017 erzielte Verdienst Fr. 4'893.75 erreichte (Differenz Fr. 191.25), was aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zum Ergebnis führte, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt (vgl. Alv-act. 23f.). In dieser dargelegten Differenz ist indessen auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine massgebliche (IV-relevante) Einkommenseinbusse zu erblicken, welche die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen rechtfertigt.