Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der betreffenden Arbeitslosenkasse vom 18. August 2017 beträgt der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin für den Leistungsbezug in der Rahmenfrist vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 monatlich Fr. 5'085.--, derweil der bei der L.________ AG in der Kontrollperiode Juli 2017 erzielte Verdienst Fr. 4'893.75 erreichte (Differenz Fr. 191.25), was aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zum Ergebnis führte, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt (vgl. Alv-act.