Hätte es sich so verhalten, dass die Beschwerdeführerin damals gesundheitlich überfordert gewesen wäre, hätte dies die Arbeitgeberin wohl auch bemerkt und im Fragebogen für Arbeitgebende zumindest ansatzweise vermerkt. Abgesehen davon begründete die Versicherte in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die damalige Kündigung mit "zu viel Mitarbeiter" (und nicht mit einer damals aufgetretenen gesundheitlichen Überforderung, vgl. Alv-act. 148, Ziff. 20).