4.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sie die frühere Stelle deshalb verloren habe, weil sie nicht mehr in der Lage sei, anspruchsvolle Tätigkeiten auszuüben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die damalige Arbeitgeberin der Versicherten aus "disziplinarischen Gründen" gekündigt hat (mit umgehender Freistellung, vgl. IV-act. 15-1/11, Ziff. 2.2). Hätte es sich so verhalten, dass die Beschwerdeführerin damals gesundheitlich überfordert gewesen wäre, hätte dies die Arbeitgeberin wohl auch bemerkt und im Fragebogen für Arbeitgebende zumindest ansatzweise vermerkt.