4. Nachdem die Versicherte (wie erwähnt) schon seit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung 100% arbeitsfähig ist und die von der L.________ AG angebotene Arbeit (welche aus IV-fremden Gründen in zeitlicher Hinsicht Schwankungen aufweist) über Monate uneingeschränkt leisten konnte bzw. leis- 9 ten kann, bleibt unerfindlich, weshalb die IV verpflichtet sein sollte, der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren.