20-1/4), derweil der Gutachter Dr.med. G.________ sein Gutachten am 15. August 2016 erstattete und dabei auf erhebliche Diskrepanzen/ Inkonsistenzen hinwies und daraus eine ausgesprochene Selbstlimitierung ableitete (vgl. UV-act. 6-55/60). Diese Diskrepanzen betreffen gemäss Gutachter folgende Aspekte (UV-act. 6- 55/60 oben):