den aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gewesen wären. 3.4 Im Lichte all dieser Angaben bleibt es dabei, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses für Arbeiten, welche mit denjenigen bei der L.________ AG vergleichbar sind, 100% beträgt. 3.5 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Gericht nichts zu ändern. Soweit sie sinngemäss dem vom Taggeldversicherer