Dabei ist den Akten der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen, dass die geringere Anzahl Arbeitsstunden in den Monaten Juni 2017 und September 2017 im Zusammenhang mit Ferien steht bzw. dass in den betreffenden Monaten weniger Arbeitsstunden zu absolvieren waren, mithin die Versicherte in diesen Monaten nicht aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet hat (vgl. Alv-act. 36 und 18). Hinzu kommt, dass die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 die gerichtliche Zusammenstellung der geleisteten Arbeitsstunden (gemäss oben angeführter Tabelle) nicht bestritten hat. Sodann hat sie vor Gericht nicht vorgebracht, dass die für die L.________ AG geleisteten Arbeitsstun-