3.1 Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen ist, gibt entgegen der sinngemässen Begründung in der Beschwerde keinen Anlass zur Beanstandung. Denn die Beschwerdeführerin hat sich am 20. August 2016 und damit vor Erlass der angefochtenen IV-Verfügung vom 7. Februar 2016 zur Arbeitsvermittlung für ein 100%-Pensum angemeldet (Alv-act. 170) und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. August 2016 ausdrücklich erklärt, sie sei bereit und in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben (Alv-act. 147, Ziff. 3).