2.7 Der RAD-Arzt Dr.med. I.________ hielt in seiner Würdigung der medizinischen Aktenlage vom 6. Oktober 2016 u.a. fest, dass das kombinierte neurolo- gisch-psychiatrische Gutachten von Dr.med. G.________ nachvollziehbar sei und dass darauf abzustellen sei. Der Unfall aus dem Jahre 2012 habe keinen anhaltenden Gesundheitsschaden verursacht, weder aus somatischer, noch aus psychiatrischer Sicht. Ausser in Phasen von stationärer Behandlung sei auch retrospektiv keine längerdauernde vollständige oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (vgl. IV-act. 30-4/4).