kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (Urteil BGer 8C_37/2015 vom 7.12.2015 Erw. 5.1). Die Tatsache allein, dass der betreffende Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedoch nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (vgl. Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24.3.2017 Erw. 6.2 mit Hinweis).