Nach BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24.3.2017 Erw. 6.1 mit Verweis auf BGE 134 V 231 Erw.